Sachverständigenwesen

Der Begriff “Sachverständiger”

ist in Deutschland gesetzlich nicht geschützt, so dass sich auch nicht ausreichend qualifizierte Personen so bezeichnen können.

Der Gesetzgeber und private Organisationen haben jedoch definiert, welche Qualifikationen notwendig sind, um eine Kompetenz in verschiedenen Sachverständigenbereichen zu gewährleisten.

Man unterscheidet mehrere Arten von Sachverständigen:

  • öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
  • Sachverständige amtlich anerkannter Prüforganisationen
  • Staatlich anerkannte Sachverständige
  • Zertifizierte Sachverständige
  • Sonstige

Die Tätigkeit der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind in einer besonderen Bestimmung geregelt.

  • Sie sind für die Erstellung von Gutachten, sowie für Beratung in genau festgelegten Bereichen zuständig
  • Sie werden nur öffentlich bestellt und vereidigt, wenn sie zuvor ihre Sachkunde, in der Regel in einer anspruchsvollen Prüfung, nachgewiesen haben.
  • Sie müssen einen Eid ablegen, dass sie ihre Gutachten und sonstigen Aufgaben unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich erstatten.
  • Sie sind im Gerichtsverfahren bevorzugt heranzuziehen; andere Sachverständige dürfen hier nur dann beauftragt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern (vgl. §§ 404 Abs. 2ZPO, 73 abs. 2 StPO)
  • Sie unterliegen während der Zeit der Bestellung einem umfangreichen Pflichtenkatalog mit entsprechenden Kontrollen durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts (z.B. Handwerkskammer)
  • Sie verlieren ihre öffentliche Bestellung durch Widerruf, wenn sie gegen den Pflichtenkatalog verstoßen

Die nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unterstehen zwar teilweise auch Kontrollen durch staatliche oder private Stellen, sind aber nicht so stark wie der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in das gerichtliche und öffentlich-rechtliche System integriert.

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